Regeln ab dem 24. November 2021 (28. CoBeLVO)


Der Präsenzbetrieb an Schulen erfolgt entlang erprobter Hygienekonzepte und auch die regelmäßigen Corona-Tests leisten einen wichtigen Beitrag zum sicheren Schulbetrieb.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für:

  • Schülerinnen und Schüler, die genesen oder geimpft sind.
  • Schülerinnen und Schüler, die zweimal in der Woche auf das Coronavirus getestet werden (Informationen zu den Selbsttests).

Die Maskenpflicht gilt für alle Personen im gesamten Schulgebäude, nicht aber im Freien. An weiterführenden und berufsbilden Schulen besteht die Masken auch am Platz. Unabhängig vom Infektionsgeschehen müssen bei einem Infektionsfall alle Schülerinnen und Schüler derselben Lerngruppe Maske tragen.

Maskenpflicht gilt natürlich auch bei der Anfahrt zur Schule im ÖPNV; lediglich von der 2G-Regelung in Bussen und Bahnen bleiben Schülerinnen und Schüler ausgenommen.

Auch das Lüften ist weiterhin ein wichtiger Baustein im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus. Für die Verbesserung der Raumlufthygiene stellt die Landesregierung den Städten, Landkreisen und Gemeinden jetzt das zweite Sofortprogramm über 12 Millionen Euro bereit. Damit können Maßnahmen, die die Frischluftzufuhr in Unterrichtsräumen unterstützen, sowie mobile Lüftungsgeräte für nicht gut zu lüftende Räume gefördert werden.

Absonderungspflicht

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragenDie Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen.

Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR Test auch wieder in die Schule gehen. Es bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht.